Der Kern des derzeit geltenden liechtensteinischen Insolvenzrechts ist das Konkursverfahren, das von seiner Natur her ein "Zerschlagungsrecht" ist. Denn die Insolvenz bedeutet für Unternehmen in der Regel das "Aus". Zwar sieht das Gesetz betreffend den Nachlassvertrag gewisse Sanierungsinstrumentarien vor, allerdings haben diese in der Praxis kaum Bedeutung, da die entsprechenden Voraussetzungen meist zu hoch sind.
"Die derzeitige Rechtslage ist nicht sanierungs- bzw. wirtschaftsfreundlich, da sie keine Möglichkeit vorsieht, ein insolventes Unternehmen einer Sanierung zuzuführen", betont Justizministerin Katrin Eggenberger. "Das ist nicht mehr zeitgemäss und widerspricht auch dem europäischen Standard. Mit der Gesetzesreform wollen wir das Insolvenzrecht auf neue Beine stellen."
Schwerpunkte der Gesetzesreform
Im Mittelpunkt der Gesetzesreform soll die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen stehen. Denn eine Sanierung liegt nicht nur im Interesse des Unternehmers und der Gesamtwirtschaft, weil Arbeitsplätze erhalten bleiben, sondern auch im Interesse der Gläubiger sowie der Vertragspartner des Schuldners. Hierfür soll die Unterteilung in Konkurs- und Nachlassvertragsverfahren abgeschafft und ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden. So wird der bis anhin kaum genutzte Nachlassvertrag im Zuge der Gesetzesreform zu einem attraktiveren, modernen Instrumentarium umgestaltet - dem sogenannten Sanierungsplan, der dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn ermöglicht.
Um dem Stigma des Konkurses zu entgehen, hat der Schuldner die Möglichkeit, bereits vor der Eröffnung eines Verfahrens einen Sanierungsplan vorzulegen. In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren "Sanierungsverfahren" genannt. Liegt eine solche Vorarbeit nicht vor, läuft das Verfahren unter der Bezeichnung "Konkursverfahren". Allerdings wird auch im Konkursverfahren die Sanierung gefördert, indem dem Schuldner ein Weg zu einem Sanierungsplan aufgezeigt wird.
Weiter wird die Fortführung des Unternehmens dadurch unterstützt, dass Vertragspartner des Schuldners ihre Verträge grundsätzlich nicht auflösen können. So kann das Unternehmen im gemieteten oder gepachteten Geschäftslokal weiter betrieben werden. Ein bedeutender Baustein zur Erleichterung der Sanierung ist auch die Abschaffung der Konkursklassen.
Schliesslich bildet die Einführung eines besonderen Verfahrens zur Entschuldung natürlicher Personen im Rahmen der so genannten "Privatkonkursregelungen" eine wichtige Neuerung in der Gesetzesreform. Das klassische Konkursverfahren eignet sich kaum für natürliche Personen, weshalb für diese besondere Verfahren vorgesehen werden. Dem österreichischen Modell folgend, bieten sich natürlichen Personen - je nach Situation - drei verschiedene Verfahrensformen: Sanierungsplan, Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren. In diesem Rahmen soll ein redlicher, bemühter Schuldner in der Regel innerhalb von fünf Jahren eine Restschuldbefreiung und damit einen wirtschaftlichen Neubeginn erreichen können. Da in den meisten Fällen eine beratende Begleitung im Rahmen einer professionellen Schuldenberatung notwendig bzw. ratsam ist, soll eine solche zukünftig auch in Liechtenstein angeboten werden.
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Artikel 'Reform des Insolvenzrechts fokussiert auf Sanierung von Unternehmen - Fürstentum...' auf Swiss-Press.com |
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